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Stadionordnung des VfR Neumünster von 1910 e.V.

Unsere Sportanlage dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und anderen sportlichen
Wettkämpfen. Jeder Besucher ist aufgefordert, sich diszipliniert zu verhalten. Mit dem Betreten
des Geltungsbereiches wird die Stadionordnung anerkannt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des
VfR-Stadions. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung dieses Bereiches besteht nicht.

§ 2 Aufenthalt

1. Im Geltungsbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte
oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthalts-
berechtigung für eine Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf
Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

2. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz bzw. Bereich einzunehmen.

§ 3 Eingangskontrolle

1. Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- und
Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert
vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

2. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz
technischer Mittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie auf Grund von Alkohol- oder
Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder
feuergefährlichen Artikeln ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt
sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen,
die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der
Stadionanlage zu hindern.
Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot
ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf
Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 4 Verhalten im Stadion

1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer
geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen vermeidbar - behindert oder
belästigt wird.

2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, des
Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.

3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet,
auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze
als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.

4. Alle Auf- und Abgänge im Tribünenbereich sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 5 Verbote

1.Den Besuchern der Stadionanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial,
b) Waffen jeder Art,
c) Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichen, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Koffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände, auch bengalische Feuer,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die mit Metallspitzen versehen sind,
i) Doppelhalter,
j) mechanisch betriebene Lärminstrumente,
k) Tiere,
l) Laser-Pointer.

2. Verboten ist den Besuchern ferner:

a) Vermummung zum Zwecke der Begehung von Straftaten (Vermummungsverbot)
b) Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die die Menschenwürde eines anderen
in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Geschlecht oder Herkunft
verletzen, insbesondere durch herabwürdigende, diskriminierende,
verunglimpfende Äußerungen oder entsprechende Aufschriften, z. B. auf
Transparenten, Aufklebern und Kleidungsstücken (z. B. ACAB),
c) rassistische, fremdenfeindliche oder radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art, und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
e) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, der Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
f) mit Gegenständen aller Art zu werfen, insbesondere mit Getränkebechern
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände (auch Bengalisches Feuer), abzubrennen oder abzuschießen,
h) ohne Erlaubnis der Stadt Neumünster oder des VfR Neumünster v. 1910 e. V. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
i) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben (z. B. Toiletten, "Wellenbrecher", Zäune, Werbetafeln)
j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 6 Haftung

1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Veranstalter nicht.

2. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

1. Wer den Vorschriften dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, muss - wenn der Verdacht
einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit besteht - mit einer
entsprechenden Anzeige rechnen.

2. Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Stadionordnung verstoßen,
ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot
belegt werden.

3. Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und - soweit sie für
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall
der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

4. Weitergehende Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Neumünster, 1. März 2014


Heiko Moschell
Stadionverbotsbeauftragter